Ab Sonntag, 14.02.2021, 0:00 Uhr wurde die Slowakei, die Tschechische Republik und Tirol auf die Lister der Virusmutationsgebieten gesetzt.
Dies bedeutet ab dem 14.02.2021, 0:00 Uhr bis voraussichtlich Anfang März:
Einreiseverbot aus den genannten Virusmutationsgebieten mit wenigen Ausnahmen
Einführung von Grenzkontrollen an der Grenze zu Tschechien und Tirol
Sie müssen durch diesen Test auch an der Grenze nachgewiesen werden. Alle PCR-Tests werden anerkannt, aber nur solche, die den Empfehlungen der WHO entsprechen. Das Testzertifikat muss in englischer oder deutscher Sprache vorliegen und im Falle des AG-Tests aus Zuverlässigkeitsgründen zusätzlich zu den Basisdaten den Testhersteller enthalten.
Ab dem 18.02.2021 dürfen nur noch Personen einreisen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben oder solche, die vom Landratsamt eine Bescheinigung vorlegen, dass sie einen systemrelevanten Beruf ausüben. Dazu gehören Mitarbeiter im Gesundheitswesen, in der Lebensmittelindustrie, Pflegepersonal usw. (Quelle).
Angeblich können auch Mitarbeiter, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben unverzichtbar sind, eine Ausnahmebescheinigung erhalten.
Weitere Ausnahmen der Einreisebeschränkung sind hier zu finden.
Von der Quarantänepflicht sind laut der bayerischen Einreisequarantäneverordnung solche Pendler rausgenommen, "deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist".
Es bestehen aber für alle Pendler nach wie vor folgende Pflichten:
Bei der Einreise muss ein negativer Corona-Test (PCR oder Schnelltest) vorgelegt werden. Dabei darf die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.
Anschließend soll die Testbescheinigung an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden. Das zuständige Gesundheitsamt können Sie hier finden: https://tools.rki.de/plztool/
Jeder Einreisende muss sich vor der Ankunft unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ anmelden und diese Anmeldung mit sich führen.